Rechtliches

Die Hundezucht Irlerhof ist eine amtlich anerkannte Hundezucht nach §11, Absatz 1 des Tierschutzgesetzes                                 

 

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Auszüge aus dem Tierschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Wir halten uns selbstverständlich buchstabengetreu an das Tierschutzgesetz!

 

TschG §11, Absatz 1 (Stand:  25. 5.1998 I 1105, 1818; zuletzt geändert durch Art. 153 V v. 25.11.2003 I 2304)

1) Wer

1.  Wirbeltiere
    a)  nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1
        Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
    b)  nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
    züchten oder halten,
2.  Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung
    halten,
2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der
    Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen
    unterhalten,
2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte
    durchführen oder
3.  gewerbsmäßig
    a)  Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten,
    b)  mit Wirbeltieren handeln,
    c)  einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
    d)  Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen
        oder
    e)  Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:

1.  die Art der betroffenen Tiere,
2.  die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3.  in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstaben a bis d die Räume und
    Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die
    Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit
    bestimmt sind.

Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1.  mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit
    verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen
    beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit
    erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis
    hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen
    Behörde zu führen,
2.  die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche
    Zuverlässigkeit hat,
3.  die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen
    des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere
    ermöglichen und
4.  in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung
    vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine
    tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet
    sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die
    nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben
    sind.

(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden

1.  die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines
    Tierbestandsbuches,
2.  eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
3.  die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
4.  das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5.  bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei
    der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,
6.  die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.

(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.

 

TschG §3

Es i st verboten,

1.  einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen
    seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die
    offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die
    einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen
    abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht
    gewachsen ist,
1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen
    Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder
    Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren
    beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder
    ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2.  ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb
    oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben
    mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen
    Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu
    erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres
    an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn
    es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine
    Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen
    Tieren erteilt worden ist,
3.  ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier
    auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich
    der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4.  ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der
    freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben
    in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme
    vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts
    und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5.  ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche
    Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.  ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen
    Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden
    für das Tier verbunden sind,
7.  ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu
    prüfen,
8.  ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze
    weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder
    abzurichten, dass dieses Verhalten
    a)  bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
    b)  im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm
        selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden
        oder Schäden führt oder
    c)  seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen
        oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9.  einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies
    nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden
    oder Schäden bereitet,
11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße
    Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt
    oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche
    Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder
    landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
 

Verordnung über das Halten von Hunden im Freien

vom 6. Juni 1974
(Bundesgesetzblatt I Nr. 60, Seite 1265)

Aufgrund des §13 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 24.Juli 1972 (Bundesgesetzblatt I S.1277) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


 

1. Sachlicher Geltungsbereich

§1

(1) Diese Verordnung gilt für Haushunde, die im Freien gehalten werden.

(2) Haltung im Freien im Sinne dieser Verordnung ist
1. Anbindehaltung
2. Zwingerhaltung
3. Haltung auf Freianlagen
4. Haltung in Schuppen, Scheunen, nicht benutzten Stallungen, Lagerhallen oder ähnlichen Errichtungen.

(3) Die Verordnung findet keine Anwendung auf
1. Hütehunde während der Begleitung von Herden,
2. Hunde während einer tierärztlichen Behandlung, soweit diese nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall anderes erfordert,
3. Hunde in wissenschaftlich geleiteten Versuchstierhaltungen und auf Hunde in Tierversuchen, soweit der verfolgte Zweck bei wissenschaftlich geleiteten Versuchstierhaltungen nach dem Urteil des Leiters der Versuchstierhaltung, bei Tierversuchen nach dem Urteil des Leiters des Versuchsvorhabens anderes erfordert.

(4) Veterinärpolizeiliche und sonstige ordnungsbehördliche Anordnungen bleiben unberührt.
 
 

2. Anbindehaltung

§2

(1) Hunde dürfen nur dann angebunden gehalten werden, wenn ihnen im Aufenthaltsbereich ein Schutzraum, zum Beispiel eine Hundehütte, zur Verfügung steht.

(2) Der Schutzraum muss allseitig aus wärmedämmendem, gesundheitsunschädlichem Material hergestellt sein. Das Material muss so verarbeitet sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen kann. Der Schutzraum muss gegen nachteilige Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen.

(3) Der Schutzraum muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen  und den Raum durch seine Körperwärme warm halten kann. Das Innere des Schutzraumes muss sauber trocken und ungezieferfrei gehalten werden.

(4) Die Öffnung des Schutzraumes muss der Größe des Hundes entsprechen; sie darf nur so groß sein, dass der Hund ungehindert hindurchgelangen kann. Die Öffnung muss der Wetterseite abgewandt und gegen den Wind und Niederschlag abgeschirmt sein.

(5) Der Aufenthaltsbereich in der engeren Umgebung des Schutzraumes muss sauber gehalten werden. Der Boden muss so beschaffen oder angelegt sein, dass Flüssigkeit versickern oder abfließen kann.

(6) Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen muss dem Hund außerhalb des Schutzraumes ein schattiger Platz zur Verfügung stehen.

§3

(1) Hunde dürfen nur mit einem breiten, nicht einschneidenden Halsband oder einem entsprechenden Brustgeschirr angebunden werden.

(2) Die Anbindung (Kette, Seil, oder ähnliches) muss mit zwei drehbaren Wirbeln versehen sein, die eine Verkürzung der Anbindevorrichtung durch Aufdrehen verhindern. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass der Hund sich nicht verletzten kann. Bei Ketten darf die Drahtstärke der Glieder 3,2mm nicht überschreiten.

(3) Die Anbindung darf nur an einer mindestens 6m langen Laufvorrichtung (Laufseil, Laufdraht, Laufstange) angebracht werden. Die Anbindung muss an der Laufvorrichtung frei gleiten können und so bemessen sein, das sie dem Tier einen zusätzlichen beidseitigen Bewegungsspielraum von min 2,5m bietet.

(4) Laufvorrichtung und Anbindung müssen so angebracht sein, dass der Hund seinen Schutzraum ungehindert aufsuchen kann. Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegung des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Kot ist regelmäßig zu entfernen.
 
 

3. Zwingerhaltung

§4

(1) Hunde dürfen nur dann in offenen oder Teilweise offenen Zwingern gehalten werden, wenn ihnen innerhalb ihres Zwingers oder unmittelbar mit dem Zwinger verbunden ein Schutzraum zur Verfügung steht. Der Schutzraum muss den Anforderungen des §2 genügen.

(2) Die Grundfläche des Zwingers muss der Zahl und Art der auf ihr gehaltenen Hunde angepasst sein. Die Mindestbreite des Zwingers muss der Körperlänge des Hundes entsprechen. Für einen mittelgroßen, über 20kg schweren Hund ist eine Grundfläche ohne Schutzraum von mindestens 6qm erforderlich; für jeden weiteren Hund in dem selben Zwinger gehaltenen Hund, ausgenommen Welpen beim Muttertier, sind der Grundfläche 3qm hinzuzurechnen.

(3) Boden, Einfriedung und die übrige Einrichtung des Zwingers müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so verarbeitet sein, dass die Hunde sich nicht verletzen können. Die Einfriedung muss zusätzlich so beschaffen sein, das sie von den Hunden nicht überwunden werden kann. Mindestens eine Seite des Zwingers muss den Hunden Sicht nach außen ermöglichen. Besteht der Boden des Zwingers nicht aus wärmedämmendem Material, muss außerhalb des Schutzraumes eine wärmedämmende Liegefläche vorhanden sein. Der Boden muss so beschaffen  oder angelegt sein, dass Flüssigkeit versickern oder abfließen kann. Das Innere des Zwingers muss sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.

(4) Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen muss den Hunden außerhalb des Schutzraumes ein schattiger Platz zur Verfügung stehen.

(5) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.

(6) Gleichgeschlechtliche geschlechtsreife Hunde, die noch keinen Kontakt miteinander hatten, dürfen in dem selben Zwinger nur unter Kontrolle zusammengebracht werden.

(7) Werden Hunde in einem Zwinger in Einzelboxen gehalten, so muss die Trennvorrichtung der Boxen so beschaffen sein, dass die Hunde sie nicht überwinden und sich beißen können. Für die Größe der Einzelboxen gelten die Anforderungen des Absatzes 2.
 

§5

Die Vorschriften des §4 Abs. 2, 3, 5 und 6 gelten sinngemäß für in Festbauweise errichtete Zwinger (Hundehaus). Diese Zwinger müssen darüber hinaus tagsüber ausreichend von Tageslicht beleuchtet sein. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Die Zwinger müssen ausreichend be- und entlüftet werden.
 

4. Sonstige Haltung

§6

Werden Hunde auf Freianlagen oder in Schuppen, Scheunen, nicht benutzten Stallungen, Lagerhallen oder ähnlichen Räumen gehalten, so muß ihnen ein Schutzraum zur Verfügung stehen, der den Anforderungen des §2 genügen muss. In der warmen Jahreszeit kann anstelle eines Schutzraumes in den genannten Räumen an einem trockenen, zugfreien, gegen Boden- und Wandkälte abgeschirmten Platz eine Lagerstatt aus wärmedämmendem Material eingerichtet werden. Werden die Hunde angebunden gehalten, so gelten im übrigen die §§2 und 3.
  
 

5. Wartung und Pflege

§7

(1) Der Besitzer oder der mit der Wartung und Pflege des Hundes Beauftragte hat sich mindestens einmal täglich von dem Befinden des Hundes, der Beschaffenheit der Unterkunft und bei Anbindung von dem Zustand der Anbindevorrichtung zu überzeugen und Mängel unverzüglich abzustellen.

(2) Futter- und Tränkebehälter sind sauber zu halten, sie müssen aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, daß sich der Hund nicht verletzen kann. Frischer Trank muss dem Hund jederzeit in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.

(3) Hunden, die angebunden oder in Räumlichkeiten nach §6 gehalten werden, muss täglich mindestens 60 Minuten freier Auslauf gewährt werden.
  

6. Verbotsvorschriften

§8

Es ist verboten

1. a) Hunde mittels Würge- oder Stachelhalsband,
    b) tragende Hündinnen vom letzten Drittel der Trächtigkeit ab,
    c) säugende Hündinnen oder
    d) kranke Hunde
angebunden zu halten.

2. Hunde bei anhaltender nasser Witterung angebunden oder in offenen nicht überdachten Zwingern zu halten.
 
 

7. Ordnungswidrigkeiten

§9

Ordnungswidrig im Sinne des §18 Abs. 2 Nr. 16 des Tierschutzgesetztes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §2 Abs.1 oder §4 Abs.1 Satz 1 einen Hund ohne Schutzraum hält,
2. einer Vorschrift des §3 Abs.1 oder 3 Satz 1 über die Anbindung von Hunden zuwiderhandelt,
3. einer Vorschrift des §4 Abs.2 Satz 2 oder 3 auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz2, über die Mindestgröße der Zwinger zuwiderhandelt
oder
4. einem Verbot des Anbindens von Hunden nach §4 Abs.5 oder §8 Nr.1 zuwiderhandelt.
  

8. Schlussvorschriften

§10

Diese Verordnung gilt nach §14 des dritten Überleitungsgesetztes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S.1) in Verbindung mit §22 des Tierschutzgesetzes auch im Land Berlin.

(1) Diese Verordung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

Baden-Württemberg
die Verordung des Innenministeriums über das Halten von Hunden im Freien vom 7 Juli 1969 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S.149).

Bayern
die Landesverordnung über das Halten von Kettenhunden im Freien vom 12.Mai 1970 (Bayrisches Gesetz- und Verordungsblatt).

Hessen
der Erlaß "Tierschutz; hier: Haltung und Unterbringung von Hunden im Freien" vom 7. November 1969 (Staats-Anzeiger für das Land Hessen, S.2015).

Niedersachsen
der Runderlaß "Tierschutz; hier: Haltung von Hunden" vom 17.April 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfahlen, S. 342).

Rheinland-Pfalz
die Landesverordnung zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 5. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, S.392).

Schleswig-Holstein
die Landesverordung über das Halten von Hunden vom 29. Dezember 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1970, S.8).
 

 

 

 

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Stand: 23. August 2007